Arbeitgeberdarlehen


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Arbeitgeberdarlehen

 

Das Arbeitgeberdarlehen stellt keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit dar, sondern soll in der Regel als zusätzliche Motivation für den Arbeitnehmer und zur Bindung des selben an die Firma dienen. In der Regel dient das Arbeitgeberdarlehen dazu, Erwerb von Wohneigentum möglich zu machen oder für Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers.
 
Es gelten die üblichen zivilrechtlichen Verordnungen eines Darlehensvertrages. Es sollte grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden, in dem die Höhe des Arbeitgeberdarlehens, die Verzinsung, die Voraussetzungen für die Kündigung des Arbeitgeberdarlehens und die Rückzahlungsmodalitäten fixiert werden, fehlt die Höhe der Verzinsung im schriftlichen Vertrag, ist das Arbeitgeberdarlehen zinslos.
 
Die Raten für den Firmenkredit behält der Arbeitgeber meist direkt vom Nettolohn ein. Vorsicht vor steuerlichen Nachteilen beim Arbeitgeberdarlehen: Aufgrund der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem günstigeren Zinssatz des Arbeitgeberdarlehns ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der in bestimmten Fällen der Lohnsteuer unterliegt. Der Freibetrag liegt bei 44 Euro im Monat und/oder bei Übersteigen eines Darlehens von 2.600 Euro.  
 
Der Arbeitgeber hat bei Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an seine Mitarbeiter das Gleichbehandlungsgesetz einzuhalten. Das heisst, dass alle Arbeitnehmer den gleichen Anspruch auf ein Darlehen bei der Firma haben. Dennoch kann der Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen einem Mitarbeiter grundsätzlich verweigern, wenn gute Gründe wie beispielsweise eine Lohnpfändung, vorliegen. 



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